Satzung

In der Fassung vom 29.01.2024

„Verein der Freunde und Förderer der Johannes-Daniel-Falk-Schule Warburg e.V.“

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR   

  1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Johannes-Daniel-Falk-Schule Warburg e.V.“

Er ist  in  das  Vereinsregister  Amtsgericht  Paderborn  eingetragen  und  vom Finanzamt  als steuerbegünstigt,  d.  h.  gemeinnützig,  anerkannt,  sodass  für  Mitgliedsbeiträge und  andere Spenden auf Wunsch steuerwirksame Spendenbescheinigungen ausgestellt werden können.   

2. Der Verein hat seinen Sitz in 34414 Warburg.  
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.   

§ 2 ZWECK DES VEREINS   

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein fördert Bildung, Erziehung und Arbeit in der Johannes-Daniel-Falk-Schule Warburg.

Der Satzungszweck wird insbesondere u.a. verwirklicht durch:  

a.    Unterstützung der Johannes-Daniel-Falk-Schule Warburg,bei der Beschaffung von über die Grundausstattung hinausgehenden Spiel- und Lernmitteln sowie Einrichtungs-gegenständen.

b.     Unterstützung der Johannes-Daniel-Falk-Schule Warburg,bei der Gestaltung und Pflege ihrer Anlage, 

c.      Initiativen im Freizeitbereich der Johannes-Daniel-Falk-Schule Warburg, (z. B. Organisation  und  Durchführung  von  Veranstaltungen  oder  gemeinsamen  Besuchen verschiedener Einrichtungen) und 

d.     Zuschüsse  zu  Veranstaltungen  der Johannes-Daniel-Falk-Schule Warburg,  die  dem Vereinszweck dienen.  

§ 3 MITTEL DES VEREINS   

 1.   Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch   

a.   Zahlung von Mitgliedsbeiträgen (siehe § 5),  

b.   Spenden (Geld- und Sachspenden),  

c.   Überschüsse aus Veranstaltungen und Unternehmungen,  
d.   Zuschüsse und sonstige Zuwendungen sowie 

e.   Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln  

eingesetzt werden.

2. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Alle
Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus  Mitteln  des  Vereins.  Sie  haben  bei  ihrem  Ausscheiden  oder  ihrem  Ausschluss  keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.   

3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   

§ 4 MITGLIEDSCHAFT   

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert sind. Minderjährige benötigen für den Beitritt die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.   

2. Die Mitgliedschaft  wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vereinsvorstand, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der engere Vorstand.  

3. Ein Mitglied wird zum Ehrenmitglied ernannt, wenn es sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat.   

4. Der Austritt eines Mitglieds ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ohne weitere Fristen zum Ende des              Geschäftsjahres (31.12.) möglich.   

5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des engeren Vorstandes ausgeschossen werden, wenn es dem Vereinszweck zuwiderhandelt oder trotz zweifacher Mahnungen mit der Beitragszahlung ein Jahr lang im Rückstand ist. Der Auszuschließende ist von dem Beschluss schriftlich zu verständigen. Das ausgeschossene Mitglied hat das Recht, den Beschluss durch die Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen. Hierzu hat es einen Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung zu stellen. Der engere Vorstand ist nach Eingang des Antrages verpflichtet, binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Hinsichtlich der Einberufung geiten die Regelungen in § 8 dieser  Satzung.  Das  Mitglied  ist  zu  dieser  Versammlung einzuladen  und  anzuhören.  Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.   

§ 5 MITGLIEDSBEITRAG   

1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Mindestbeitrag. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung in Höhe und Fälligkeit festgelegt. Über diesen Mindestbeitrag hinaus kann jedes Mitglied seinen Beitrag nach eigenem Ermessen festlegen.   

2. Zahlung- und Erfüllungsort für alle Leistungen der Mitglieder an den Verein ist 34414 Warburg.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.  

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungs-Leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 

 § 6 ORGANE DES VEREINS   

 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.  

§ 7 Vereinsvorstand 

  1. Der Verein besteht aus einem engeren Vorstand und einem erweiterten Vorstand.

 Der Vorstand besteht aus:  

Engerer Vorstand

a.    der/ dem 1. Vorsitzenden,  
b.     der/ dem 2. Vorsitzenden,  
c.    der Kassiererin/ dem Kassierer und  

d.     dem Schriftführerposten

Erweiterter Vorstand

e.     bis zu 2 Beisitzern

f.      Schulleitung

g.      Mitgliedern der Schullehrervertretung  

2. Der 1. und 2. Vorsitzende sind gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten und sind jeweils allein vertretungsberechtigt.   

4.  Im Innenverhältnis gilt zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500,00 € vorhandenes Vermögen belasten, dass sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende alleine bevollmächtigt sind, der Abschluss von Rechtsgeschäften mit Summen ab 500,01 € ist vom engeren Vorstand zu beschließen. 

5. Die Mitgliederversammlung überwacht die Tätigkeit des Vorstands.   

6. Der engere Vorstand ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit die Führung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen ist. insbesondere ist der engere Vorstand zuständig für:

a.   Aufstellung des Haushalts- und Veranstaltungsplanes für das kommende Geschäftsjahr,  
b.   Vorschlag über Höhe und Fälligkeit des Vereinsbeitrages,  

c.   Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge,  

d.   Prüfung des Kassenberichtes.  

7. Der/Die Kassierer/in führt die Kassengeschäfte des Vereins nach den Weisungen der/des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere…

a.  die Einnahmen- und Ausgabenrechnung des Vereins vorzunehmen und alle Buchführungs-belege ordnungsgemäß zu verwahren,   

b.  die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig einzuziehen,  

c.  nach Jahresende einen Kassenbericht zu verfassen zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung,  

d.  die Steuererklärung zu erstellen und Spendenquittungen auszustellen.   

Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr eine/n Kassenprüferin/Kassenprüfer jeweils für eine Amtszeit von zwei Jahren. Es ist Aufgabe dieser Personen, den Kassenbericht und die dazugehörigen Belege des/der Kassierers/Kassiererin spätestens zwei Wochen vor der
Jahreshauptversammlung zu prüfen und dessen Richtigkeit festzustellen. Über die Prüfung ist ein Bericht für die  Jahreshauptversammlung zu erstellen. 

8. Die Posten der Beisitzer sind im Idealfall von einem Mitglied der Lehrerschaft und einem Mitglied der Elternschaft des Vereins der Freunde und Förderer der Johannes-Daniel-Falk-Schule Warburg zu besetzen. Sie können aber auch von jedem anderen Mitglied des                                                                         Fördervereins besetzt werden. 

9. Der Vorstand ist in der Mitgliederversammlung zu wählen und zwar für die Dauer von zwei
 Jahren. Bis zur Neu- oder Wiederwahl bleibt der bisherige engere Vorstand im Amt.   

10. Der engere Vereinsvorstand tritt jährlich mindestens viermal, sowie zusätzlich auf schriftliches oder begründetes Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des engeren Vorstands zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch die/den 2. Vorsitzende/n, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von acht Tagen einberufen und geleitet.   

11. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder notwendig. Bei Beschlussunfähigkeit muss von dem/der 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch die/den 2. Vorsitzende/n binnen drei Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des/der 2. Vorsitzenden.   

12.  Der  Vorstand  ist  ermächtigt  Satzungsänderungen  durchzuführen,  die  vom  zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom  Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der           Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden. 

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG   

1.  Die Mitgliederversammlung stellt das oberste Entscheidungsgremium des Vereins dar. Sie wird  vom/von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im
Geschäftsjahr, einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch Einladung in Textform und Aushang in der Johannes-Daniel-Falk-Schule Warburg sowie über elektronische Medien (WhatsApp / Email) unter Einhaltung einer Frist von acht Tagen und Angabe der vorläufigen Tagesordnung.   

2.   Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich:   

a. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes vom vergangenen Geschäftsjahr,  

b. Entgegennahme des Kassenberichtes vom vergangenen           Geschäftsjahr und  Entlastungserteilung,  

c.   Genehmigung des Haushalts- und Veranstaltungsplanes für das laufende 
 Geschäftsjahr,  

d. Beschluss von Höhe und  Fälligkeit des Vereinsbeitrages für das kommende 
Geschäftsjahr,   

e. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, 

f. Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,  

g. Ernennung von Ehrenmitgliedern,   

h. Beschluss von Satzungsänderungen.   

3.   Die   Mitgliederversammlung   ist   beschlussfähig,   wenn   alle   Mitglieder   ordnungsgemäß eingeladen wurden.  

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet  mit einfacher Stimmenmehrheit der  anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Stimmenmehrheit der zur Versammlung erschienenen Mitglieder.   

5. Zur Durchführung von Wahlen wird von den anwesenden Mitgliedern ein Wahlleiter gewählt. Der Wahlleiter bestimmt einen Protokollführer. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los, welches der Wahlleiter zieht.   

6. Die Wahlen erfolgen auf Antrag geheim.  

§ 9 PROTOKOLLIERUNG VON BESCHLÜSSEN   

1. Die Beschlüsse des engeren Vorstand und der Mitgliederversammlung werden unter Angabe von Ort und Zeit sowie der Abstimmungsergebnisse protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften vom/von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden und  dem  Protokollanten  unterzeichnet.  Der Kassenbericht ist vom/von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Kassierer zu unterzeichnen.                                                                        

2. Die Niederschrift ist in der Schule sowie auch beim Vorstand einsehbar.

 § 10 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG   

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 20 Unterschriften der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe bei dem engeren Vorstand beantragen. Der Schriftform genügt auch eine Liste mit Unterschriften.

§11 DATENSCHUTZ 

1.  Der  Verein  erhebt,  verarbeitet  und  nutzt  personenbezogene  Daten  seiner  Mitglieder (Einzelangaben           über            persönliche   und                              sachliche              Verhältnisse)                              unter                     Einsatz           von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben,  beispielsweise  im  Rahmen  der  Mitgliederverwaltung.  Hierbei  handelt  es  sich insbesondere    um    folgende    Mitgliederdaten:                              Name      und         Anschrift,                              Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und/oder Mobilfunk) sowie Email-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) im Verein.  

2. Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und ggf. Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage (https://foerderverein-falkschule.de/) und  übermittelt  Daten  und Fotos  zur  Veröffentlichung  an  Print-  und  Telemedien  sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit,  Funktion im Verein.  

3. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre  und  Mitglieder  herausgegeben,  wie  deren Funktion  oder  besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt,  wird  ihm  eine  gedruckte  Kopie  der Liste  gegen  die  schriftliche  Versicherung

ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.  

4. Durch ihre Mitgliedschaft  und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer   personenbezogenen   Daten   in   dem   vorgenannten   Ausmaß   und   Umfang   zu.   Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung  ist  dem  Verein  nur  erlaubt,  sofern  er  aus  gesetzlichen Gründen  hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.  

5. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Regelungen das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. 

§ 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS   

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke und gleichzeitigem
Fortbestehen  des  Vereins der Freunde und Förderer der Johannes-Daniel-Falk-Schule Warburg e.V. fällt das Vereinsvermögen an den Träger der Schule.

Das Vermögen ist jeweils ausschließlich und unmittelbar für Zwecke im Sinne der Johannes-Daniel-Falk-Schule Warburg zu verwenden. 

2. Bei Auflösung des Vereins aufgrund der Schließung der Johannes-Daniel-Falk-Schule Warburg e.V. fällt das gesamte Vereinsvermögen als Gesamtvermögen an einen lokalen gemeinnützige Zwecke.  

§ 13 SALVATORIACHE KLAUSEL   

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

Diese Satzung wurde am  29.01.2024 auf  der außerordentlichen Mitgliederversammlung auf dem Gelände der Johannes-Daniel-Falk-Schule Warburg beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. 

Warburg, den 29.01.2024